SEPA: die wichtigsten Infos auf einen Blick

SEPA betrifft auch Sie als Unternehmer. Vielleicht noch nicht jetzt, aber spätestens am 1.2.2014. Dann gibt es vor dem SEPA kein Entkommen mehr. Das gilt übrigens auch, wenn Sie gar kein Auslandsgeschäft haben. Denn IBAN und BIC werden auch bei Inlandszahlungen Kontonummer und Bankleitzahl verdrängen. Außerdem bringt das SEPA-Verfahren umfassende Änderungen im Bereich Lastschriften mit sich. Welche Aufgaben bei der SEPA-Umstellung auf Sie zukommen und was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie hier.

Was bedeutet SEPA?
SEPA ist die Abkürzung für Single Euro Payments Area und bedeutet „einheitlicher Euro-Zahlungsraum“. Dieser einheitliche Zahlungsraum für den Euro umfasst 32 Staaten und wurde geschaffen, um Unternehmen und Verbrauchern den grenzüberschreitenden Geldtransfer zu erleichtern. Dazu sind Vereinheitlichungen in den Bankabläufen und im geltenden Recht der teilnehmenden Länder notwendig. Ab dem 1. Februar 2014 ist es nicht mehr möglich, die bisherigen Zahlungsverfahren bei Überweisungen und Lastschriften zu nutzen. Deshalb sollten Unternehmen die Übergangsphase nutzen, um zeitnah das neue SEPA-Zahlungsverfahren einzuführen.

Wer ist betroffen?
Betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen, Behörden, Bankinstitute und Vereine innerhalb der EU, die Lastschriften und Überweisungen nutzen. Wie umfangreich Sie betroffen sind, hängt davon ab, welche Möglichkeiten des Zahlungsverkehrs Sie in Ihrem Unternehmen nutzen.

Wichtige Info für Lexware Nutzer:
Damit Sie Ihren Zahlungsverkehr rechtzeitig auf SEPA umstellen können, hat Lexware im Juni 2013 SEPA-fähige Updates für die Lexware Buchhaltungs-, Warenwirtschafts-, Lohnabrechnungs- und Reisekosten-Programme zur Verfügung gestellt. Spezielle Einrichtungsassistenten führen Sie Schritt für Schritt durch die Umstellung Ihrer Überweisungen und Lastschriften. Außerdem bieten die Updates rechtskonforme Musterschreiben, hilfreiche Checklisten, konkrete Tipps und vieles mehr. Wir haben bereits die SEPA-fähigen Updates zausgeliefert. Falls Sie Fragen haben oder unseren Installationsservice nutzen möchten, unterstützen wir Sie gerne! Melden Sie sich einfach bei uns: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Die wichtigsten Änderungen bei Überweisungen
Bisher waren Kontonummer und Bankleitzahl erforderlich, wenn man per Überweisung oder Lastschrift Geld von einem Konto auf ein anderes transferieren wollte. Künftig treten IBAN und BIC an diese Stelle. Der BIC (Business Identifier Code, nach dem Namen der ausstellenden Behörde häufig auch SWIFT-Code genannt) bildet zusammen mit der IBAN (International Bank Account Number) die neuen Kontoinformationen, die unter SEPA zur eindeutigen Identifizierung eines Kontos nötig sind. Weil die IBAN so aufgebaut ist, dass sie bereits eine Länder- und Bankenkennung enthält, wird der BIC ab 31. Januar 2014 für innerdeutsche Überweisungen und Lastschriften nicht mehr benötigt. Lediglich beim grenzüberschreitenden Geldtransfer muss der BIC noch bis zum 31. Januar 2016 angegeben werden.

Ein wesentlicher Vorteil der SEPA-Überweisungen für Unternehmer liegt im effizienteren grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr: Die Überweisungen an ausländische Geschäftskunden im SEPA-Raum werden deutlich schneller und günstiger.

Die wichtigsten Änderungen bei Lastschriften
Das vor allem in Deutschland verbreitete Lastschriftverfahren kann mit SEPA erstmals auch grenzüberschreitend genutzt werden. Allerdings werden die Regeln modifiziert, auch in Deutschland. Das gilt sowohl für die Einzugsermächtigung, als auch für das Abbuchungsverfahren. SEPA kennt diese beiden Versionen als SEPA-Basis-Lastschrift und SEPA-Firmen (B2B)-Lastschrift. Das elektronische Lastschriftverfahren (ELV), das beispielsweise für die Bezahlung via Bankkarte im Einzelhandel verwendet wird, bleibt von SEPA vorerst unberührt.

  • Die SEPA-Basis-Lastschrift entspricht in etwa der bisher verwendeten Einzugsermächtigung. Dabei gibt der Schuldner dem Gläubiger eine Erlaubnis, den fälligen Betrag von seinem Bankkonto einziehen zu lassen. Neu sind einige Vorbedingungen und Fristen:
  • Die Ermächtigung zum Einzug der Zahlungen (= SEPA-Mandat) muss vorliegen. Neben der Papierform (mit Unterschrift des Kunden) akzeptiert die Kreditwirtschaft auch Mandate, die mittels qualifizierter elektronischer Signatur erteilt wurden; und sogar Mandate, die über eine "telekommunikative Übertragung" - also per E-Mail oder am Telefon - zustande gekommen sind. Die letztgenannte Form ist allerdings - wie bei den bisherigen Lastschriften auch - insofern risikobehaftet, als dass der Gläubiger bei Bedarf die Ermächtigung nachweisen muss.
  • Auf den SEPA-Mandaten müssen folgende Angaben zur Identifikation des Gläubigers vorhanden sein: Die Gläubigeridentifikationsnummer (Gläubiger-ID) und eine eindeutige Mandatsreferenznummer.
  • Spätestens 14 Tage vor dem Einzug des Rechnungsbetrags muss außerdem eine Vorabinformation (Pre-Notification) des Zahlungspflichtigen erfolgen. Diese enthält die Gläubiger-ID, die Mandatsreferenznummer, den Termin des Einzugs und den Betrag. Solange zwischen Gläubiger und Schuldner keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde, gilt die gesetzliche Frist von 14 Tagen.
  • Die Basis-Lastschriften müssen der Bank fünf Tage vor Fälligkeit (bei Erst- und Einmaleinzügen) bzw. zwei Tage vor Fälligkeit (bei Folgeeinzügen) vorliegen.
  • Nach dem Einzug kann der Zahlungspflichtige den eingezogenen Betrag innerhalb von acht Wochen nach Abbuchung ohne Angaben von Gründen zurückrufen. Lag dem Einzug keine gültige Ermächtigung zugrunde (z. B. nicht schriftlich), dann verlängert sich die Frist für den Rückruf auf 13 Monate.
  • Ein erteiltes SEPA-Mandat verfällt 36 Monate nach dem letzten erfolgten Lastschrifteinzug.

Die SEPA-Firmen-Lastschrift ist in etwa vergleichbar mit dem deutschen Abbuchungsverfahren. Hier kann der Zahlungspflichtige nach der Abbuchung der Beträge keine Rückbuchung verlangen. Er kann nur vor der Abbuchung Einspruch erheben. Die wichtigsten Neuerungen:

  • Die SEPA-Firmen-Lastschrift kann nur zwischen Unternehmen genutzt werden.
  • Auf den SEPA-Mandaten müssen folgende Angaben zur Identifikation des Gläubigers vorhanden sein: Die Gläubiger-ID und eine eindeutige Mandatsreferenznummer.
  • Der Zahlungspflichtige muss der Abbuchungsermächtigung zustimmen.
  • Der Zahlungspflichtige muss vor der ersten Abbuchung seine Bank von dem SEPA-Firmen-Mandat unterrichten und sie anweisen, die Abbuchungen durchzuführen.
  • Spätestens 14 Tage vor dem Einzug des Rechnungsbetrags muss eine Vorabinformation des Zahlenden (Pre-Notification) erfolgen. Diese enthält die Gläubiger-ID, die Mandatsreferenznummer, den Termin der Abbuchung und die Höhe des Betrags. Solange zwischen Gläubiger und Schuldner keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde, gilt die gesetzlich vorgeschriebene Frist von 14 Tagen.
  • Die Vorlauffrist für die Vorlage der Firmen-Mandate bei der Bank beträgt einen Tag.

Für das elektronische Lastschriftverfahren (ELV) müssen noch Sondervereinbarungen bezüglich der Form der Lastschriftermächtigung, der Frist der Vorabinformation und der Vorlagefristen bei den Banken gefunden werden. Weil es hier noch keine Lösung gibt und eine Umstellung daher nicht möglich ist, kann das ELV vorerst bis zum 1. Februar 2016 weiter verwendet werden.

Die Vorteile von SEPA
Der einheitliche Zahlungsraum für den Euro wurde geschaffen, um vor allem Kleinunternehmern und Verbrauchern den grenzüberschreitenden Geldtransfer zu erleichtern. Das kann auch positive Auswirkungen auf Ihr Unternehmen haben. Einige Beispiele:

  • Kunden in den SEPA-Teilnehmer-Staaten können Euro-Rechnungen schnell, unkompliziert und preiswert bezahlen. Damit entfällt eine Hürde für den Einkauf im Ausland. Das können deutsche Unternehmen nutzen, um selbst Auslandsmärkte zu erschließen – und sich außerdem noch stärker als bisher im Ausland nach interessanten Vorprodukten oder Lieferanten umschauen.
  • Die SEPA-Mandate ermöglichen es deutschen Unternehmen, ihren ausländischen Kunden ähnliche Zahlungswege zu bieten, wie sie bisher nur in Deutschland möglich waren. Auch das senkt Hürden für Auslandsmärkte.
  • Wer bereits heute in einem SEPA-Teilnehmer-Staat Kunden bedient, hat dort häufig ein eigenes Konto bei einer ausländischen Bank eingerichtet. Damit können die ausländischen Kunden zwar in ihrem Inland bezahlen, allerdings fallen für diesen Service Kosten für die Kontoverwaltung beim Unternehmen an. Mit SEPA können Sie auf dieses Konto verzichten, weil es für den Kunden kein zusätzlicher Aufwand ist, direkt auf Ihr Firmenkonto in Deutschland zu zahlen.

Quelle: Lexware Unternehmer-Portal


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