Bürokratieentlastungsgesetz 2.0 – das ist geplant für 2017

Unnötige Bürokratie bremst die wirtschaftliche Betätigung der deutschen Unternehmen. Deshalb wurde 2015 das erste Bürokratieentlastungsgesetz (Mindestlohngesetzt) umgesetzt. Nun hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für ein zweites Gesetz beschlossen. Dadurch sollen KMUs weiter entlastet werden. Wir zeigen Ihnen, was geplant ist.

Mit dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz sollen weitere bürokratische Hemmnisse für Unternehmen abgebaut werden (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz - BEG II). Man erhofft sich eine Entlastung im Volumen von ca. 360 Mio EUR.

Die wesentlichen Punkte im Überblick:
  1. Wegfall der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine
  2. Anhebung der Betragsgrenze für eine quartalsweise Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 auf 5.000 EUR
  3. Erhöhung des Schwellenwerts für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen von 150 auf 200 EUR
  4. Anhebung der sog. Kleinunternehmergrenze von 17.500 auf 20.000 EUR
  5. Vereinfachte Fälligkeitsregelung für Sozialversicherungsbeiträge
Abgabenordnung
Für zugegangene Lieferscheine soll die Aufbewahrungsfrist künftig bereits mit dem Erhalt der Rechnung enden. Gleiches gilt für abgesandte Lieferscheine - deren Aufbewahrungszeit wird mit dem Versand der Rechnung ablaufen. Dies gilt allerdings nicht, wenn Lieferscheine im Einzelfall als Buchungsbelege herangezogen werden (§ 147 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AO).

Einkommensteuergesetz
Aktuell sind Lohnsteueranmeldungen quartalsweise abzugeben, wenn die abzuführende Lohnsteuer mehr als 1.080 EUR, aber nicht mehr als 4.000 EUR beträgt. Der letztgenannte Betrag soll ab 2017 auf 5.000 EUR erhöht werden (§ 41a Abs. 2 Satz 2 1. HS EStG). Dies wird zu einer gewissen Entlastung bei den Arbeitgebern, aber auch bei der Finanzverwaltung führen.

Umsatzsteuergesetz
Eine weitere Anhebung eines Schwellenwerts ist für das UStG geplant. Der Grenzbetrag für die sog. Kleinunternehmerregelung soll von derzeit 17.500 EUR auf einen maßgebenden Umsatz i. H. v. 20.000 EUR erhöht werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG).

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Für die Praxis von großer Relevanz wird die Anhebung der umsatzsteuerlichen Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen sein. Diese soll von 150 auf 200 EUR ansteigen (§ 33 UStDV). Diese Anpassung ist vor allem bei der Abrechnung von kleinen, häufig vorkommenden Barumsätzen von Vorteil, insbesondere im Handel mit Waren des täglichen Bedarfs.

Das Gesetz soll voraussichtlich im Spätherbst verabschiedet werden. Die Änderungen sollen zum 1.1.2017 in Kraft treten.
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