Wie schreibe ich meinen Firmenwagen bestmöglich ab?

Haben Sie einen Firmenwagen gekauft und dem betrieblichen Anlagevermögen zugeordnet, stellt sich die Frage nach der bestmöglichen Abschreibung. Ist die 20-prozentige Sonderabschreibung möglich? Wie wirkt sich ein Investitionsabzugsbetrag aus den Vorjahren auf die Abschreibung des Firmenwagens aus? Welche Fehlerquellen gibt es? Auf diese Fragen erhalten Sie hier eine Antwort.

Die Ermittlung der Abschreibung des Firmenwagens erfolgt in drei, maximal vier Schritten. Wenn Sie  diesen Weg berücksichtigen, können Sie innerhalb weniger Minuten die betriebsprüfungssichere und steuerlich bestmögliche Abschreibung für Ihren Firmenwagen ermitteln.

Schritt 1: Anschaffungskosten des Firmenwagens ermitteln
Ausgangsbasis für die Ermittlung der Abschreibung sind die Anschaffungskosten des Firmenwagens (Kaufpreis + Anschaffungsnebenkosten). Sind Sie nur zum Teil oder gar nicht zum Abzug der Vorsteuer berichtigt, gehört die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis des Fahrzeugs ebenfalls zu den Anschaffungskosten.

Schritt 2: Ermittlung der regulären Abschreibung
Bei Anschaffungen seit dem 31.12.2010 kommt als Abschreibung nur noch die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht, bei der die Anschaffungskosten für den Firmenwagen (Schritt 1) gleichmäßig auf die Nutzungsdauer von sechs Jahren verteilt werden. Die Abschreibung ist streng zeitanteilig vom Monat des Kaufs an zu ermitteln. 

Schritt 3: Ermittlung der Sonderabschreibung
Die 20-prozentige Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist zusätzlich zur regulären Abschreibung erlaubt, wenn Sie Ihren Firmenwagen im Jahr des Kaufs und im Jahr danach nachweislich zu mehr als 90 Prozent betrieblich nutzen. Bilanzieren Sie, kommt die Sonderabschreibung nur dann in Betracht, wenn der Wert Ihres Betriebsvermögens im Jahr vor der Anschaffung nicht mehr als 235.000 Euro betragen hat. Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung, ist die Sonderabschreibung für den Firmenwagen erlaubt, wenn der Gewinn des Vorjahrs nicht über 100.000 Euro lag.

1. Wird der Firmenwagen im Jahr des Kaufs und im Folgejahr voraussichtlich zu mehr als 90% betrieblich genutzt? Wenn nein, keine Sonderabschreibung möglich.
Wenn ja, weiter mit Punkt 2
2. Lag der Wert des Betriebsvermögens des Vorjahrs bei Bilanzierung bei maximal 235.000 Euro? Betrug Ihr Gewinn bei der Einnahmen-Überschussrechnung im Vorjahr maximal 100.000 Euro? Wenn nein, keine Sonderabschreibung möglich.
Wenn ja, weiter mit Punkt 3
3. Anschaffungskosten für den Firmenwagen (Schritt 1) ....... Euro
4. Sonderabschreibung: Anschaffungskosten x 20% ....... Euro









Schritt 4: Auswirkung eines Investitionsabzugsbetrags auf die Abschreibung
Haben Sie in den Vorjahren für den geplanten Kauf Ihres Firmenwagens den 40-prozentigen Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn abgezogen, mindern sich die in Schritt 1 ermittelten Anschaffungskosten um diesen Betrag und somit natürlich auch die Höhe der Abschreibung.
Bei Betriebsprüfungen des Finanzamts führen die folgenden Fehler meist zu Beanstandungen des Prüfers und zu Steuernachzahlungen:

  • Zeitanteiligkeit falsch: Die Abschreibung wird nicht zeitanteilig ermittelt.
  • Fehlerhafte Sonderabschreibung: Einzelunternehmer ermitteln den Wert für die Privatnutzung des Firmenwagens nach der Ein-Prozent-Regelung. Da in diesem Fall von einer mindestens 30-prozentigen privaten Mitbenutzung des Firmenwagens ausgegangen wird, scheidet die Sonderabschreibung aus, denn die mindestens 90-prozentige betriebliche Nutzung ist nicht gegeben.
  • Fehlerhafter Investitionsabzugsbetrag: Auch beim Investitionsabzugsbetrag gilt die 90-Prozent-Regelung, entsprechend der Sonderabschreibung. Wird für den Firmenwagen kein Fahrtenbuch geführt, kippt der Investitionsabzugsbetrag. Das bedeutet:
1.    Änderung des Steuerbescheids des Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde.
2.    Keine Minderung der Anschaffungskosten für die Ermittlung der Abschreibung.


Praxis-Tipp: So sichern Sie sich die Sonderabschreibung und den Investitionsabzugsbetrag
Die mehr als 90-prozentige betriebliche Nutzung des Firmenwagens kann folgendermaßen nachgewiesen werden:
  • Sie führen ein Fahrtenbuch.
  • Der Firmenwagen wurde für einen Mitarbeiter gekauft.
  • Der Firmenwagen wird von einer GmbH gekauft. Da eine GmbH keine Privatsphäre hat, also kein privater Anteil angenommen wird, gilt die 90-Prozent-Grenze als überschritten.

Quelle: Lexware Unternehmer-Portal
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