Sozialversicherung und Lohnsteuer 2013: Das ist neu

Auch der Jahresbeginn 2013 ist wieder eine Herausforderung für die Lohnabrechner: Zum 1.1.2013 treten zahlreiche Änderungen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht in Kraft. Die Minijob-Reform wurde doch noch rechtzeitig verabschiedet, die Beiträge zur Rentenversicherung sinken, die Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte steigen. Wir haben die wichtigsten Neuregelungen und ihre Bedeutung für Unternehmen zusammengestellt.

Die Entgeltgrenze für Minijobber steigt auf 450 EUR
Die Anhebung der Entgeltgrenzen für Minijobber ist bereits im Koalitionsvertrag von CDU und FDP verankert. Zum 1.1.2013 wird sie nun Realität. Das führt zu grundlegenden Änderungen für Ihre Abrechnung. Die Änderungen im Einzelnen:

Geringfügig Beschäftigte
Geringfügig entlohnte Minijobber dürfen nun bis zu 450 EUR monatlich sozialversicherungsfrei verdienen. Sozial-versicherungsfrei bedeutet hier nach wie vor: Arbeitgeber zahlen eine Pauschale von 30 % des Entgelts an die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See. Beim neuen möglichen Maximalverdienst von 450 EUR sind das:
  • 15 % Pauschale zur Rentenversicherung: 67,50 EUR
  • 13 % Pauschale zur Krankenversicherung: 58,50 EUR
  • 2 % pauschale Lohnsteuer: 9 EUR.

Für neu eingestellte Minijobber auf 450-EUR-Basis besteht Rentenversicherungspflicht: 3,9 % (zusätzlich zu den 15 % pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur RV). Davon kann sich der Minijobber aber auf Antrag befreien lassen. Der rentenversicherungsrechtliche Status von Minijobbern, die bereits vor dem 1. Januar 2013 geringfügig entlohnt beschäftigt und damit versicherungsfrei waren, bleibt bestehen. Diese Mitarbeiter haben aber ab dem 1. Januar 2013 die Möglichkeit, neu und damit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu wählen.

Mitarbeiter in der Gleitzone
Die Entgeltgrenzen in der Gleitzone steigen entsprechend an. Mitarbeiter befinden sich in der sog. Gleitzone, wenn sie zwischen 450,01 und 850 EUR verdienen. Weiterhin gilt für Ihre Mitarbeiter in der Gleitzone: Sie berechnen die Arbeitgeberbeiträge regulär. Die Arbeitnehmerbeiträge berechnen Sie nach einer reduzierten, aufgrund einer Formel berechneten Beitragsbemessungs-grundlage.

Für Teilzeitkräfte, die vor dem 1.1.2013 in der Gleitzone im Entgeltbereich von 400,01 bis 450 EUR beschäftigt waren, gilt die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31.12.2014 weiter. Für Mitarbeiter, die vor dem 1.1.2013 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone im Bereich von 800,01 bis 850 EUR erzielten, bleibt es bis 31.12.2014 bei der Anwendung des bis dahin geltenden Rechts. Die Beschäftigten können jedoch die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen.

Mehr Informationen finden Sie auf auf dem Lexware Unternehmer-Portal.