Anrufungsauskunft: sichere Antworten auf Lohnsteuerfragen

Sie haben als Arbeitgeber spezielle Fragen zum Lohnsteuerabzug und keinen Ansprechpartner? Dann hilft das Finanzamt mit der kostenlosen Anrufungsauskunft. Was viele nicht wissen: Das Finanzamt ist gesetzlich verpflichtet, bei Fragen zur Lohnsteuer Auskünfte zu erteilen. Ihr Vorteil: Die Anrufungsauskunft gibt Ihnen als Arbeitgeber Sicherheit und befreit Sie von Ihrem Haftungsrisiko, wenn Sie der Auskunft folgen. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie dieses Angebot richtig nutzen.

In welchen Fällen sollten Sie eine Anrufungsauskunft stellen?
Eine Anrufungsauskunft lohnt sich für Sie als Arbeitgeber immer dann, wenn Sie Fragen zu einem lohnsteuerlichen Problem haben. Möglicherweise wollen Sie auch eine bestimmte Steuergestaltung vornehmen, sind aber nicht sicher, ob das so möglich ist. Oder Sie möchten sich zu einer Information, die Ihnen Ihr Steuerberater zu Ihrer Lohnsteuerfrage gegeben hat, rückversichern. Die Anrufungsauskunft ist kostenlos!

Sicherheit in Lohnsteuerfragen ist für Sie sehr wichtig, weil Personen, die den Lohnsteuerabzug vornehmen, dem Finanzamt gegenüber für den richtigen Lohnsteuerabzug haften.

Beispiel:
Sie wollen Ihrem Außendienstmitarbeiter ein Handy steuer- und abgabenfrei zur Verfügung stellen. Mögliche Fragen: Führen Privatgespräche zu einem geldwerten Vorteil, der den Arbeitslohn erhöht? Muss ich, wenn ich die private Nutzung untersage, dies kontrollieren?

Was genau kann ich fragen?
Die Anrufungsauskunft kann alle Fragen beantworten, die mit dem Lohnsteuerabzug und mit der Lohnsteuerabführung im Zusammenhang stehen, z. B.:
  • Fragen zum Lohnsteuerabzug nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte, ab 2013 ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale),
  • Fragen zur Kirchensteuer, 
  • Fragen zum Solidaritätszuschlag, 
  • Fragen zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer, 
  • Fragen zur pauschalen Lohnsteuer und der Arbeitnehmereigenschaft, 
  • Fragen zur Behandlung von z. B. steuerfreien Zahlungen, geldwerten Vorteilen, Zukunftssicherungsleistungen. 
Ihrer Anfrage muss immer ein konkreter Anlass zugrundeliegen. Sie müssen in Ihrer Anfrage den konkreten betrieblichen Vorgang darstellen.

Achtung: Schildern Sie den Sachverhalt realistisch. Bei erheblichen Abweichungen vom Sachverhalt ist das Betriebsstätten-Finanzamt später, z. B. bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung, nicht mehr an die Auskunft gebunden.

Die Auskunft des Betriebsstätten-Finanzamts wird nicht nur auf einen einzelnen Fall, sondern auf einen bestimmten Falltypus erteilt. Eine speziell für den Fall eines Arbeitnehmers beantragte Anrufungsauskunft können Sie also auch auf gleich gelagerte Fälle bei anderen Arbeitnehmern anwenden.

Wer kann die Anfrage stellen?
Grundsätzlich kann sowohl der Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsverpflichteter, als auch der Arbeitnehmer als Steuerschuldner eine Auskunft beantragen. Zusätzlich können dies auch Dritte tun,
  • die zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sind (z. B. wegen Rabatten von dritter Seite).
  • die die rechtlichen Pflichten für den Arbeitgeber wahrnehmen (z. B. Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft). 
  • die für Lohnsteuer haften (gesetzliche Vertreter natürlicher oder juristischer Personen, Vermögensverwalter, Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Rechtsnachfolger). 

Besonderheiten für den Arbeitnehmer
Eine Anrufungsauskunft hat nur Bindungswirkung gegenüber demjenigen, der sie gestellt hat. Sie bindet den Arbeitgeber bzw. Dritten nur für den Lohnsteuerabzug – selbst wenn der Arbeitnehmer die Auskunft beantragt hat. Das Wohnsitz-Finanzamt des Arbeitnehmers kann trotz alledem im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung den Fall anders beurteilen.

Tipp: Alle Finanzämter beteiligen
Beantragen Sie bei Anfragen immer auch, dass das Betriebsstätten-Finanzamt seine Auskunft mit dem Wohnsitz-Finanzamt abstimmt. Nur dann besteht für den Arbeitnehmer Vertrauensschutz auch im Veranlagungsverfahren.

An welches Finanzamt stelle ich die Anfrage?
Anfragen der Beteiligten sind immer beim Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers zu stellen. Eine Ausnahme besteht für einen Dritten, hier ist dessen Betriebsstätten-Finanzamt zuständig; das ist z. B. der Fall, wenn der Insolvenzverwalter eine Anrufungsanfrage stellt.

In welcher Form stelle ich die Anfrage?
Der Antrag auf Erteilung einer Anrufungsauskunft ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können ihn schriftlich, mündlich oder telefonisch stellen. Gerade Fragen von erheblichem steuerlichen Interesse sollten Sie aber immer schriftlich stellen und vom Finanzamt schriftlich beantworten lassen. Mündliche oder telefonische Anfragen bzw. Auskünfte sollten nachträglich immer schriftlich bestätigt werden. Denn geraten Sie als Arbeitgeber oder Dritte gegenüber dem Betriebsstätten-Finanzamt in Beweisnot, geht dies zu Ihren Lasten.

Tipp: Anfrage ohne Namenszusatz adressieren
Stellen Sie die Anfrage immer an das Betriebsstätten-Finanzamt allgemein, ohne den Zusatz: „z. Hd. Herrn/Frau“. Denn wenn Ihr bisher zuständiger Sachbearbeiter gewechselt hat, erkrankt oder in Urlaub ist, erreicht die Anfrage die aktuell zuständige Person auf dem schnellsten Weg.

Wie erhalte ich Antwort?
Das Betriebsstätten-Finanzamt muss antworten. Es nimmt zu der Anfrage immer schriftlich Stellung. Hierin weist es darauf hin, dass es sich um eine Anrufungsauskunft handelt und diese nur für den Lohnsteuerabzug bindend ist. Nur so wird die spätere Haftung für den Arbeitgeber ausgeschlossen.

Hat ein Arbeitnehmer angefragt, muss das Betriebsstätten-Finanzamt darauf hinweisen, dass die Entscheidung mit dem Wohnsitz-Finanzamt abgestimmt wurde. Nur dann besteht für den Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung Vertrauensschutz.

Eine Anrufungsauskunft ist nur verbindlich, wenn sie die zuständige Person im Finanzamt erteilt hat. Selbst mündlich erteilte Auskünfte werden als verbindlich angesehen. Allerdings muss bei mündlichen Auskünften derjenige, der sich auf diese beruft, auch beachten, dass er die Folgen bei Schwierigkeiten und Unklarheiten zu tragen hat.

Achtung: Die Meinung des Außenprüfers zählt nicht
Auskünfte des Lohnsteuer-Außenprüfers, beispielsweise während einer Lohnsteuer-Außenprüfung, binden das Finanzamt nicht.

Wie gehe ich vor, während ich auf Antwort warte?
Die Antwort des Finanzamts kann unter Umständen mehrere Wochen dauern, je nach Auslastung im Finanzamt und der Komplexität Ihrer Anfrage. Solange das Finanzamt sich nicht äußert, liegt die Entscheidung bei Ihnen. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, behalten Sie zunächst Lohnsteuer ein und machen das nach Eingang der Anrufungsauskunft ggf. wieder rückgängig.

Wie lange ist die Antwort des Finanzamts gültig?
Soweit die Anrufungsauskunft nur für einen bestimmten Zeitraum gilt, muss das Betriebsstätten-Finanzamt hierauf ausdrücklich hinweisen (z. B. Mietwert bei der Überlassung von Wohnraum an Arbeitnehmer). Ansonsten ist die erteilte Anrufungsauskunft bis zum Widerruf gültig. Ein Widerruf für die Zukunft ist aber nur möglich, wenn sich die Rechtsprechung (Finanzgericht oder Bundesfinanzhof) geändert hat oder die Verwaltung zu diesem Rechtsproblem eine andere Auffassung vertritt. Wurde der dargestellte Sachverhalt bereits abgeschlossen und in die Praxis umgesetzt, ist ein Widerruf nicht mehr möglich.

Achtung: Vorsicht bei Gesetzesänderungen
Die Gültigkeit einer Anrufungsauskunft endet, wenn eine Gesetzesänderung eintritt. In diesen Fällen ist kein Widerruf erforderlich. Sie müssen sich als Arbeitgeber über die jeweilige Gesetzeslage informieren.

Wie wirkt die Haftungsbefreiung durch die Anrufungsauskunft?
Wenn Sie den Lohnsteuerabzug nach den Anweisungen der Anrufungsauskunft durchführen, sind Sie selbst bei einer falschen Anrufungsauskunft von der Haftung befreit. Denn auch in diesem Fall führen Sie den Lohnsteuerabzug vorschriftsmäßig, nach den Anweisungen des Betriebsstätten-Finanzamts durch.

Beachten Sie die Anrufungsauskunft dagegen nicht, nimmt Sie das Betriebsstätten-Finanzamt für den falschen Lohnsteuerabzug in Haftung. Das heißt: Sie müssen für die Steuerschulden des Arbeitnehmers einstehen. Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber. Ist dieser in Konkurs, dann haftet der gesetzliche Vertreter, z. B. der Geschäftsführer. Zivilrechtlich kann der Arbeitgeber sich die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer zurückholen. Unterlässt dies der Arbeitgeber, entsteht für den Arbeitnehmer ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil.

Achtung Steuerfalle: Haftung immer bei Abweichungen
Wenn Sie von einer erteilten Anrufungsauskunft abweichen, bleibt die Haftung bestehen, auch wenn Sie die Abweichung, die Differenzbeträge und die steuerlichen Daten der betreffenden Arbeitnehmer dem Betriebsstätten-Finanzamt anzeigen.

Sie dürfen den Abzug bisher nicht vorschriftsmäßig einbehaltener Steuerabzugsbeträge bei der jeweils nächsten Lohnzahlung nachholen. Machen Sie davon keinen Gebrauch, müssen Sie dies dem Betriebsstätten-Finanzamt unverzüglich anzeigen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Haftung ausgeschlossen.

Wie kann ich mich gegen eine Auskunft wehren, an der ich Zweifel habe?
Der Arbeitgeber/Dritte/Arbeitnehmer kann gegen eine Anrufungsauskunft Rechtsmittel (Einspruch, Klage und Revision) einlegen und so die erteilte Auskunft noch einmal vom Finanzamt und dann vom Finanzgericht und Bundesfinanzhof inhaltlich überprüfen lassen.


Quelle: Lexware Unternehmer-Portal
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