Umsatzsteuer: Darauf achtet das Finanzamt besonders

Bei der Umsatzsteuer gibt es nur schwarz oder weiß, richtig oder falsch. Deshalb kann die Umsatzsteuerprüfung des Finanzamts richtig teuer werden. Der Prüfer interessiert sich bei der Umsatzsteuerprüfung vor allem für den Vorsteuerabzug und korrekt ausgestellte Rechnungen. Im Gegensatz zu anderen Prüfungen lässt sich die Prüfung der Umsatzsteuer aber manchmal sogar vermeiden.

Umsatzsteuerprüfung: Diese Anlässe gibt es
Das Finanzamt kann die Umsatzsteuer auf 3 verschiedenen Wegen prüfen, in Ausnahmefällen sogar unangekündigt. Denkbar sind folgende Fälle:
  • Betriebsprüfung. Die Umsatzsteuerprüfung findet im Rahmen einer Betriebsprüfung statt. In der Prüfungsanordnung zur Betriebsprüfung wird die Umsatzsteuer hier einfach neben den anderen zu prüfenden Steuern aufgeführt. => Lesen Sie auch den Beitrag Betriebsprüfung: So behalten Sie alles im Griff.
  • Umsatzsteuersonderprüfung. Das Finanzamt kann auch eine eigenständige Umsatzsteuerprüfung anordnen. Hier werden jedoch nicht gleich mehrere Jahre geprüft, sondern meist nur ein Jahr oder einige Monate.
  • Umsatzsteuernachschau. Hat das Finanzamt erhebliche Zweifel an einer Umsatzsteuervoranmeldung oder an einer Umsatzsteuerjahreserklärung, darf es auch eine Umsatzsteuernachschau durchführen. Größter Unterschied zur Betriebs- und Umsatzsteuersonderprüfung: Der Prüfer steht unangekündigt vor der Tür und gibt Ihnen keine Chance, Ihre Buchhaltung zu korrigieren.


Tipp: Die Umsatzsteuersonderprüfung oder die Umsatzsteuernachschau erfolgen nicht routinemäßig, sondern nur bei Ungereimtheiten. Mit anderen Worten: Sorgen Sie für genügend Transparenz bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Umsatzsteuerjahreserklärung, lässt sich eine Umsatzsteuerprüfung also vermeiden – abgesehen von der routinemäßigen Kontrolle im Rahmen einer Betriebsprüfung.

So vermeiden Sie eine Umsatzsteuerprüfung
Die Vorbereitung auf eine Prüfung der Umsatzsteuer beginnt ausnahmsweise nicht mit der Zustellung der Prüfungsanordnung, sondern bereits einen Schritt davor. Hier muss es heißen: Vermeiden Sie die Umsatzsteuerprüfung!

Das geht am besten, indem Sie eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt nicht nur einreichen, sondern bei erheblichen Abweichungen von den bisher eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen auch erklären. Sie können beispielsweise die Gründe dafür in einem Schreiben an das Finanzamt erläutern. Das ist etwa dann sinnvoll, wenn anstatt umsatzsteuerpflichtiger Umsätze auf einmal nur noch steuerfreie Ausfuhrlieferungen getätigt werden. Haben Sie hohe Investitionen getätigt und beantragen deshalb die Erstattung hoher Vorsteuerbeträge, sollten Sie zur Erläuterung die Kopien der betreffenden Rechnungen ans Finanzamt schicken. Diese Mehrarbeit macht sich meist bezahlt. Der Grund: Wenn keine Fragen offen bleiben, muss das Finanzamt die Angaben der Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung nicht vor Ort prüfen.


Umsatzsteuerprüfung: So reagieren Sie auf die Prüfungsanordnung
Kommt es zu einer Prüfungsanordnung für die Umsatzsteuer, müssen Sie deren Inhalte auf folgende Fragen abklopfen:

Prüfungsbeginn

Haben Sie nicht mindestens 2 Wochen Vorbereitungszeit oder haben Sie und Ihr Personal schlichtweg keine Zeit für den Prüfer, sollten Sie schriftlich eine Verschiebung des Prüfungstermins beantragen.

Prüfungsort

Ist in der Firma kein Platz für den Prüfer, gibt es 2 Möglichkeiten: Die Prüfung findet in den Kanzleiräumen Ihres Steuerberaters statt oder im Finanzamt.

Datenträger

Häufig findet sich in der Prüfungsanordnung ein Passus, wonach der Prüfer bereits vor dem offiziellen Beginn der Prüfung um Aushändigung eines Datenträgers mit den Umsatzsteuerdaten bittet. Dazu sind Sie aber nicht verpflichtet. Teilen Sie mit, dass dem Prüfer diese Daten-CD zum Prüfungsbeginn bereitgestellt wird.



 
Spielen Sie in den Tagen vor dem Termin die bevorstehende Prüfung durch. Das bedeutet: Benennen Sie Mitarbeiter, die dem Prüfer während der Umsatzsteuerprüfung Auskünfte erteilen dürfen, und klären Sie, welche Rolle Ihr Steuerberater spielen soll (Übernahme der kompletten Prüfung, Hinzuziehung bei Problemen und bei der Schlussbesprechung etc.); außerdem sollten Sie dafür sorgen, dass die Unterlagen für den Prüfungszeitraum zeitnah vorgelegt werden können.

Tipp: Feststellungen in der Schlussbesprechung
Signalisieren Sie dem Prüfer in der Schlussbesprechung, dass Sie gegen einige Feststellungen Einspruch einlegen werden, bedeutet das für ihn Stellungnahmen, Neuberechnungen und eine zeitliche Belastung – auch dann, wenn die Feststellungen berechtigt sind. Meist wird der Prüfer deshalb zu einem Kompromiss bereit sein und einige Feststellungen fallen lassen.

So reagieren Sie auf eine Umsatzsteuernachschau
Bei einer Umsatzsteuernachschau kündigt das Finanzamt seinen Besuch bewusst nicht durch eine Prüfungsanordnung an. Steht der Beamte unangekündigt vor der Tür, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
  • Schicken Sie den Prüfer nicht einfach weg. Denn das zieht in der Regel eine offizielle, deutlich umfangreichere und vor allem kritischere Umsatzsteuerprüfung nach sich.
  • Lassen Sie sich den Ausweis des Prüfers zeigen und informieren Sie umgehend Ihren Steuerberater.
  • Dem Prüfer sollten Unterlagen nur im Beisein des Steuerberaters oder eines Mitarbeiters ausgehändigt werden.
  • Möchte der Umsatzsteuerprüfer Kopien, machen Sie diese Kopien und fertigen Sie sich auch eine Kopie an. So wissen Sie genau, wonach der Prüfer sucht und welche Unterlagen Sie ihm ausgehändigt haben.
  • Neuerdings müssen Sie dem Prüfer bei einer Umsatzsteuernachschau auch Zugriff auf digitale Daten gewähren, also eine Daten-CD aushändigen oder ihm einen Direktzugriff auf Ihre Buchhaltung gewähren.

Umsatzsteuerprüfung: Darauf achtet der Prüfer besonders

Schwerpunkte

Was den Prüfer besonders interessiert

Vorsteuer

Überprüfung der Rechnungsinhalte bei Eingangsrechnungen. Sind die Angaben nicht vollständig, kippt der Vorsteuerabzug.

Ausland

Überprüfung der Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

Anzahlungen

Haben Sie Anzahlungen erhalten, interessiert sich der Prüfer brennend für die Schlussrechnung. Wurde beim Abzug der Anzahlungen die Umsatzsteuer nämlich nicht ausgewiesen, schulden Sie die Umsatzsteuer ein zweites Mal.

Umsätze

Ist der richtige Umsatzsteuersatz ausgewiesen (insbesondere beim Handel mit Lebensmitteln)?


Quelle: Lexware Unternehmer-Portal




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