Mindestlohngesetz: Diese Pflichten müssen Sie als Arbeitgeber beachten
Am 1. Januar 2015 kommt der Mindestlohn. Er ändert nicht nur den Stundenlohn für Arbeitskräfte, sondern bringt auch Auflagen für Arbeitgeber mit sich. Unter anderem müssen die Arbeitszeiten von Minijobbern, kurzfristig Beschäftigten und Arbeitnehmern aus den besonders zur Schwarzarbeit gefährdeten Wirtschaftsbereichen – wie Bau-, Gaststätten-, Schausteller- oder Gebäudereinigungsgewerbe – aufgezeichnet und dokumentiert werden. Das bedeutet für Unternehmen einen erheblichen bürokratischen Aufwand.
Unternehmen müssen Arbeitszeiten aufzeichnen und dokumentieren
Festzuhalten sind nicht nur die geleisteten Stunden, sondern der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit. Diese Aufzeichnungen müssen spätestens eine Woche nach erbrachter Arbeitsleistung vorliegen. Sie sind für mindestens zwei Jahre aufzubewahren und müssen auf Verlangen der Prüfbehörde auch am Ort der Beschäftigung bereitgehalten werden.
Bislang waren nur Arbeitgeber in Branchen außerhalb des Entsendegesetzes verpflichtet, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit zu erfassen. Diese Dokumentationspflicht wird jetzt ausgeweitet. Das trifft vor allem kleine und mittlere Unternehmen, die häufig keine detaillierte Arbeitszeiterfassung einsetzen, sondern auf Vertrauensarbeitszeit setzen.
Einfache Zeiterfassungs-Software
Eine Lösung, wie der künftige zusätzliche Aufwand für Unternehmen sich in Grenzen hält, bietet REINER SCT. Mit seiner Zeiterfassungs-Software timeCard lassen sich nicht nur schnell und einfach Arbeitszeiten aufzeichnen und dokumentieren, sondern auch Arbeitszeiten auswerten und flexibel gestalten. Das von der IT-Presse mehrfach ausgezeichnete Softwarepaket timeCard Zeiterfassung ist eine umfassende Lösung für alle Unternehmen, die einen Überblick über Arbeits- und Projektzeiten sowie über Abwesenheiten haben möchten.
Die neue Zeiterfassung ist ab Januar 2015 erhältlich.
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